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Finanzierung des Standortauswahlverfahrens
Grundlegend für die Finanzierung des Standortauswahlverfahrens ist das sogenannte Verursacherprinzip: Die Verursacher der radioaktiven Abfälle, also die Betreiber der Kernkraftwerke, sind demnach gesetzlich verpflichtet, die Kosten für die Endlagersuche zu tragen. Die Energieversorgungsunternehmen haben für dieses Vorhaben rund 24 Milliarden Euro bereitgestellt, die sie am 1. Juli 2017 in einen öffentlich-rechtlichen Fonds eingezahlt haben. Dieser „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ verwaltet das Geld und soll es sicher und gewinnbringend anlegen.
Die Details der Finanzierung sind im Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt. Die Kosten, die beim Standortauswahlverfahren entstehen, stellen sowohl die Verfahrensführerin, das BfE, als auch die Vorhabenträgerin, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), dem Fonds in Rechnung.
Kosten, die dem Fonds in Rechnung gestellt werden, sind u.a. Ausgaben für:
- das Beteiligungsverfahren (u.a. Informationsplattform, Fachkonferenz Teilgebiete),
- die Ermittlung von Teilgebieten und geeigneten Standortregionen,
- die über- und untertägige Erkundung,
- die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Standortauswahl.
Der „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ hat im Juni 2017 seine Arbeit aufgenommen, nachdem die EU-Kommission grünes Licht für das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung gegeben hatte. Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat das Gesetz im Dezember 2016 beschlossen.
Die Regelung basiert auf Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK). Diese hatte die Aufgabe, zu prüfen, wie sich die Stilllegung und der Rückbau der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle finanzieren lassen.
Stand: 07.07.2017