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Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient dem Ziel, einen Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit zu finden, der von einem möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird und damit auch von den Betroffenen toleriert werden kann. Die Entscheidung über den Endlagerstandort trifft der Bundestag, die gewählte Volksvertretung.
Welche Aufgabe hat das BfE bei der Öffentlichkeitsbeteiligung?
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verantwortlich. Auf einer Informationsplattform stellt es die wesentlichen Unterlagen für das Verfahren frühzeitig, umfassend, systematisch und dauerhaft zur Verfügung. Das BfE organisiert die gesetzlich festgelegten Beteiligungsformate und überprüft die Instrumente und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wie und wann können sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen?
Das BfE informiert die Bürgerinnen und Bürger umfassend, damit sie sich aktiv in das Verfahren einbringen können. Im Laufe des Verfahrens können sie Stellungnahmen abgeben, Nachprüfungen veranlassen und Einwände anmelden.
Fachkonferenz Teilgebiete
Fachkonferenz Teilgebiete
Die Fachkonferenz Teilgebiete wird vom BfE eingerichtet, sobald die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) die Teilgebiete benannt hat, die grundsätzlich als Endlagerstandort in Frage kommen. In der Fachkonferenz Teilgebiete erläutert die BGE ihre Ergebnisse. Die Öffentlichkeit kann erstmals eine Stellungnahme abgeben. Anschließend löst sich die Fachkonferenz wieder auf.
Die Beratungsergebnisse der Fachkonferenz fließen in den Vorschlag der BGE für die übertägig zu erkundenden Standortregionen ein.
Regionalkonferenz
Regionalkonferenz
Am Ende der ersten Phase bleiben mehrere Standortregionen übrig. Das BfE richtet in jeder zur übertägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion eine Regionalkonferenz ein. Sie bestehen aus Bürgerinnen und Bürgern sowie aus Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden) und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen (z. B. Umweltverbände). Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren, erhalten Gelegenheiten zur Stellungnahme und informieren die Öffentlichkeit.
Wenn die Regionalkonferenzen die Untersuchungsergebnisse der BGE anzweifeln, können sie eine Überprüfung fordern.
Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf.
Rat der Regionen
Rat der Regionen
Nach Bildung der Regionalkonferenzen richtet das BfE die Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Regionalkonferenzen und der Gemeinden zusammen, in welchen radioaktive Abfälle zwischengelagert werden.
Der Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen.
Einwände
Einwände und Überprüfungen
Zusätzlich zu diesen Beteiligungsformaten kann jeder Betroffene Einwände erheben – nämlich zum Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen, zum Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte und zum Standortvorschlag. Die Einwände werden auf Erörterungsterminen verhandelt.
Am Ende der zweiten und dritten Suchphase können Betroffene vor dem Bundesverwaltungsgericht das Auswahlverfahren überprüfen lassen.
Auf ein Mitentscheidungsrecht in Form eines Vetorechts in potenziellen Standortregionen hat der Gesetzgeber nach intensiver Diskussion bewusst verzichtet. Wesentliche Grundlage des Standortauswahlverfahrens ist, dass der Deutsche Bundestag die Entscheidung über den Endlagerstandort trifft.
Einwände und Überprüfungen
Zusätzlich zu diesen Beteiligungsformaten kann jeder Betroffene Einwände erheben – nämlich zum Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen, zum Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte und zum Standortvorschlag. Die Einwände werden auf Erörterungsterminen verhandelt.
Am Ende der zweiten und dritten Suchphase können Betroffene vor dem Bundesverwaltungsgericht das Auswahlverfahren überprüfen lassen.
Auf ein Mitentscheidungsrecht in Form eines Vetorechts in potenziellen Standortregionen hat der Gesetzgeber nach intensiver Diskussion bewusst verzichtet. Wesentliche Grundlage des Standortauswahlverfahrens ist, dass der Deutsche Bundestag die Entscheidung über den Endlagerstandort trifft.
Zusätzlich zu diesen Beteiligungsformaten kann jeder Betroffene Einwände erheben – nämlich zum Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen, zum Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte und zum Standortvorschlag. Die Einwände werden auf Erörterungsterminen verhandelt.
Am Ende der zweiten und dritten Suchphase können Betroffene vor dem Bundesverwaltungsgericht das Auswahlverfahren überprüfen lassen.
Auf ein Mitentscheidungsrecht in Form eines Vetorechts in potenziellen Standortregionen hat der Gesetzgeber nach intensiver Diskussion bewusst verzichtet. Die Entscheidung über den Endlagerstandort trifft der Deutsche Bundestag, die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Vertreter. Das BfE stellt dabei sicher, dass die Entscheidungen auf einer Grundlager gefällt werden, die die Interessenlagen vieler berücksichtigt und gleichzeitig auf fachlichen Kriterien basiert. Dabei berät das BfE die Regierung.
Was macht das Nationale Begleitgremium?
Gemäß Standortauswahlgesetz soll das Nationale Begleitgremium (NBG) die Endlagersuche, und dabei insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, vermittelnd und unabhängig begleiten. Es kann BGE und BfE jederzeit befragen, Stellungnahmen abgeben und dem Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben.
Darüber hinaus beruft es einen Partizipationsbeauftragten, der mögliche Konflikte frühzeitig identifizieren und Lösungsvorschläge entwickeln soll. Alle beteiligten Akteure können den Partizipationsbeauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren hinzuziehen.
Können die Beteiligungsformate im Laufe des Verfahrens verändert werden?
Die Endlagersuche ist als „selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren“ angelegt. Die Akteure des Standortauswahlverfahrens sind aufgefordert, die bestehenden Beteiligungsformate regelmäßig zu überprüfen, weiterzuentwickeln und gegebenenfalls den veränderten Erkenntnissen und Rahmenbedingungen anzupassen.
Stand: 28.02.2018