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Zwischenlager für Kernbrennstoffe: Prüfpunkt Sicherung
Unter Sicherung wird für alle kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) verstanden. Als solche werden auch terroristisch motivierte Taten in Betracht gezogen.
Grundlagen des Schutzes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Zwischenlagern zuständig und hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 6 AtG erfüllt sind. Hierbei ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch zu prüfen, ob der erforderliche Schutz gegen SEWD (z.B. kriminelle Handlungen, Terror- und Sabotageakte) gewährleistet ist.
Maßstab hierbei ist – wie auch im Rahmen der allgemeinen (technischen) Anlagensicherheit – die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn Gefahren und Risiken durch SEWD nach dem Stand von Wissenschaft und Technik als praktisch ausgeschlossen eingeschätzt werden können.
Mehrere Besonderheiten kennzeichnen allerdings das Thema SEWD:
Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept
Der Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität und Terrorismus ist eine der Kernaufgaben des Staates, insbesondere der Polizei. Wenn einzelne private Träger Anlagen betreiben oder Tätigkeiten ausüben, von denen im Falle von kriminellen oder terroristischen Akten besondere Gefahren ausgehen, kann der Staat diese privaten Träger bei der Erfüllung der staatlichen Aufgabe mit in die Pflicht nehmen. Für die Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen ist dies durch § 6 Abs. 2 Nr.4 AtG (Schutz vor SEWD) festgelegt.
Das Ziel der Regelung – der praktische Ausschluss von Gefahren und Risiken nach dem Stand von Wissenschaft und Technik – wird damit durch das Zusammenwirken aller Maßnahmen des Staates und der jeweiligen privaten Träger erreicht. Deshalb spricht man von einem "Integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept".
Die Prüfung des BfE im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfasst nur den Teil der Maßnahmen, für die der jeweilige private Antragsteller verantwortlich ist. Hat dieser die an ihn gerichteten Anforderungen erfüllt, liegt die Voraussetzung zur Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG vor.
Willensgesteuerter Akt
Bei der Beurteilung der Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ist die Frage der Eintrittswahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses von besonderer Bedeutung. Bei SEWD kann nicht auf die im Bereich der technischen Anlagensicherheit verwendeten Methoden zurückgegriffen werden, da es bei SEWD-Ereignissen nicht um objektiv, d.h. natur- und ingenieurwissenschaftlich ermittelbare Versagens- oder Fehlerwahrscheinlichkeiten technischer Komponenten geht, sondern um die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung willensgesteuerter Ereignisse: Ob ein SEWD-Ereignis eintritt, hängt maßgeblich von den subjektiven Erwägungen und Entscheidungen des Störers ab.
Anstelle der objektiv ermittelten Versagenswahrscheinlichkeit ermitteln daher die zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in einem festgelegten Verfahren, mit welchen Ereignissen möglicher Störer (Tatszenarien) zu rechnen ist. In diese, einer ständigen Überprüfung unterliegenden Einschätzung gehen dabei die verschiedensten Aspekte ein, wie z.B. erwartete Motivationslagen bei potentiellen Tätern, erwartete Größe einer Tätergruppe, Suizidbereitschaft von Tätern, mögliche Bewaffnung (objektiv erreichbar, verfügbar), mögliche allgemeine Hilfsmittel. Aus dieser Einschätzung werden konkrete Vorgaben abgeleitet und in der sogenannten SEWD-Richtlinie durch das Bundesumweltministerium (BMUB) festgelegt. Ihre wesentlichen Inhalte dürfen nicht bekannt gemacht werden, um potenziellen Tätern keine Anhaltspunkte zu geben. Das BfE hat diese Richtlinie in seinen Genehmigungsverfahren anzuwenden, legt sie jedoch nicht fest.
Schutzziele
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gemäß der SEWD-Richtlinie des BMUB zu prüfen, ob bei Ausführung der darin enthaltenen Tatszenarien der erforderliche Schutz gewährleistet ist. Konkret bedeutet dies, dass für diese Tatszenarien Folgendes ausgeschlossen sein muss:
- Eine Entwendung der aufzubewahrenden Kernbrennstoffe.
- Eine erhebliche Freisetzung von Kernbrennstoffen. Dabei darf die resultierende Strahlenexposition für Personen aller Altersgruppen an der nächsten Wohnbebauung bzw. Arbeitsstätte gemäß der SEWD-Berechnungsgrundlage nicht mehr als 100 Millisievert effektive Dosis betragen.
Gezielter Flugzeugabsturz
Nach den Ereignissen in den USA vom 11. September 2001 kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass auch ein Zwischenlager in Deutschland das Ziel eines gezielten Angriffs mit einem Großraumflugzeug werden kann. Nach der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liegt ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine kerntechnische Anlage außerhalb des Wahrscheinlichen. Im Hinblick auf das Verfahren zur Aktualisierung der Tatszenarien haben die zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass der absichtlich herbeigeführte Flugzeugabsturz auf eine kerntechnische Anlage kein Tatszenario darstellt, mit dem zu rechnen ist. Gleichzeitig haben sie aber auch festgestellt, dass er nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Das BfS hat - als damals zuständige Genehmigungsbehörde - nach dem 11. September 2001 bei der Genehmigung der Zwischenlager auf diese veränderte Sicherheitslage aufmerksam gemacht.
Deshalb prüft das BfE - als seit dem 30. Juli 2016 zuständige Genehmigungsbehörde - ebenso wie vorher das BfS in Ergänzung zu den in der SEWD-Richtlinie festgelegten Tatszenarien in den durch das BfE zu führenden Zwischenlager-Verfahren auch die Auswirkungen eines gezielten Absturzes eines Großraumflugzeuges. Es wendet dabei die für SEWD geltenden Bewertungsmaßstäbe an. Auch ein solches Ereignis darf demnach nicht zu einer Überschreitung einer resultierenden Strahlenexposition von mehr als 100 Millisievert effektive Dosis am Ort der nächsten Wohnbebauung bzw. Arbeitsstätte führen.
Stand: 07.02.2017