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Wer genehmigt Transporte radioaktiver Stoffe?
Für den Transport von radioaktiven Stoffen in Deutschland ist nach den atomrechtlichen Bestimmungen (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) in der Regel eine Beförderungsgenehmigung erforderlich. Dabei wird zwischen "Kernbrennstoffen" und "sonstigen radioaktiven Stoffen" unterschieden.
"Kernbrennstoffe" sind Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten. "Sonstige radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um Kernbrennstoffe handelt.
Das Atomgesetz regelt in den Paragraphen 23 und 24 unter anderem, wer Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen genehmigt:
Genehmigung durch das BfE
- Transporte von Kernbrennstoffen, zum Beispiel den Transport von Brennelementen, genehmigt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE).
- Transporte von Großquellen (sonstige radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 1.000 Terabequerel) genehmigt das BfE.
Genehmigung durch andere Behörden
Transporte von sonstigen radioaktiven Stoffen (außer Großquellen), zum Beispiel Transporte von radiopharmazeutischen Produkten,
- genehmigen im Auftrag des Bundes die zuständigen Behörden der Bundesländer für Transporte auf Straßen und Binnengewässern, sowie mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Schienen- und Schiffsverkehr.
- genehmigt das Eisenbahn-Bundesamt für Transporte mit bundeseigenen Eisenbahnen im Schienen- und Schiffsverkehr.
Keine Genehmigung (nach Strahlenschutzverordnung)
Keine Genehmigung ist gemäß Paragraph 17 der Strahlenschutzverordnung für sonstige radioaktive Stoffe (außer Großquellen) erforderlich, die
- besonderen Freistellungsregelungen unterliegen,
- in geringen Mengen in sogenannten freigestellten Versandstücken,
- im Seeverkehr gemäß Gefahrgutverordnung See (GGVSee) oder
- im Luftverkehr (mit einer für den Transport erforderlichen Erlaubnis nach Paragraph 27 des Luftverkehrsgesetzes) transportiert werden.
Verkehrsrechtliche Beförderungsgenehmigung
In bestimmten Fällen ist eine Beförderungsgenehmigung nach den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen erforderlich, zum Beispiel für Transporte von Dampferzeugern aus Kernkraftwerken. Diese so genannte verkehrsrechtliche Beförderungsgenehmigung wird vom BfE erteilt.
Stand: 20.09.2016