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Außerbetriebnahme und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Nicht nur Leistungsreaktoren werden am Ende ihrer Betriebszeit stillgelegt, sondern auch andere Arten von kerntechnischen Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz, wie Prototyp- und Forschungsreaktoren sowie Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung. Je nach Typ und Zweck der Anlage können erhebliche Unterschiede bezüglich der Art und Menge der in der Anlage vorhandenen Radionuklide auftreten. Kerntechnische Anlagen können entweder direkt nach ihrer Abschaltung abgebaut oder zunächst für einige Jahre sicher eingeschlossen werden, um vor dem nachfolgenden Abbau eine Reduzierung des Aktivitätsinventars durch radioaktiven Zerfall zu erreichen (sicherer Einschluss).