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Genehmigung und Aufsicht
Mensch und Umwelt zu schützen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates. Dies gilt auch gegenüber den möglichen Gefahren beim Betrieb und der Stilllegung von Anlagen im Bereich der Kerntechnik. Kerntechnische Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Spaltung von Kernbrennstoffen müssen daher für ihre Errichtung und ihren Betrieb einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden und unterliegen dauerhaft der staatlichen Aufsicht.
Genehmigung kerntechnischer Anlagen
Der Schutz von Mensch, Umwelt und Sachgütern vor Gefahren der Kernenergie ist im Atomgesetz (AtG) vor allem im § 1 des AtG festgeschrieben. Das Atomgesetz legt auch fest, dass für kerntechnische Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung von Kernbrennstoffen oder Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (die Aufarbeitung ist in Deutschland seit 2005 nicht mehr zulässig) in Deutschland eine Genehmigung erforderlich ist für
- die Errichtung (seit 2002 werden für die Errichtung von Kernkraftwerken zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität keine Genehmigungen mehr erteilt),
- den Besitz (das sogenannte Innehaben einer Anlage),
- den Betrieb,
- wesentliche Änderungen sowie
- die Stilllegung.
Dabei muss insbesondere nachgewiesen werden, dass die "nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und Betrieb der Anlage getroffen ist".
Damit sollen zum Beispiel in einem Kernkraftwerk Auslegungsstörfälle zuverlässig beherrscht und die Ausweitung eines Störfalles zu einem auslegungsüberschreitenden Anlagenzustand (Unfall) verhindert werden.
- Auslegungsstörfälle sind Störfälle, gegen die ein Kernkraftwerk ausgelegt ist. Das bedeutet, dass sie durch vorhandene Einrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen im Kernkraftwerk so beherrscht werden können, dass mögliche radioaktive Freisetzungen in die Umgebung sicher unterhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte bleiben.
- Falls dennoch ein Unfall eintreten sollte, sollen die Auswirkungen begrenzt und frühe oder große Freisetzungen radioaktiver Stoffe oberhalb der Grenzwerte durch Notfallmaßnahmen möglichst ausgeschlossen werden.
Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren ist in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung festgelegt. Erst nach Überprüfung aller erforderlichen Voraussetzungen - teilweise unter Hinzuziehen von anderen Behörden oder Gutachtern und Sachverständigen - erteilt die Genehmigungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Anlage liegt oder errichtet werden soll, eine Genehmigung.
Aufsicht - Überwachung der Sicherheit
Während der gesamten Lebensdauer – von der Errichtung bis einschließlich Stilllegung – unterliegen kerntechnische Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen einer staatlichen Aufsicht. Für die Aufsicht und damit die Überwachung der Sicherheit der Anlagen ist das jeweilige Bundesland verantwortlich, in dem sich die Anlage befindet. In jedem Bundesland gibt es daher eine für die Atomaufsicht zuständige Landesbehörde.
* Stilllegungsgenehmigung erteilt
Atomrechtliche Behörden und Organisationen, die im kerntechnischen Bereich an Gesetzgebung und Vollzug beteiligt sind
Atomrechtliche Behörden
Die Zuständigkeit für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz in Deutschland wurde 1986 von der Bundesregierung auf das damals nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl gegründete Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) übertragen. Vor 1986 war das Bundesministerium des Innern auch für das Atomrecht zuständig.
Bei der Atomaufsicht handeln die Länder im Auftrag des Bundes. Dem BMU obliegt dabei nach Artikel 85 Absatz 4 des Grundgesetzes die sogenannte "Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht" über das Handeln der Länder. Zielsetzung ist eine bundeseinheitliche Vorgehensweise.
Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA)
Um geltendes Recht möglichst einheitlich zu handhaben, arbeiten Bund und Länder im Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) zusammen. In diesem Gremium sind die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das BMU vertreten. Hier werden die Tätigkeiten von Bund und Ländern beim Vollzug des Atomgesetzes koordiniert und auch die Weiterentwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im atomrechtlichen Bereich vorbereitet. In der Regel fasst das Gremium seine Beschlüsse einvernehmlich.
Rechtliche Grundlagen
Informationen zu Vorschriften und Regelungen, die die Anforderungen für die Sicherheit in der Kerntechnik festlegen, finden Sie im Artikel Rechtliche Grundlagen.
Stand: 02.01.2018